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Mietrecht

 
     

Spezialist/Spezialistin im Mietrecht sind:

Vinzenz Graf von Baudissin
Rechtsanwalt und Notar
   
Kerstin B. Blum
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Das Mietrecht ist von großer praktischer Relevanz - es regelt das zwischen Vermieter und Mieter bestehende bzw. beendete Dauerschuldverhältnis "Mietverhältnis". Zu unterscheiden ist hier zwischen Gewerberaummietrecht und Wohnraummietrecht. Maßgeblich hierfür sind die gesetzlichen Regelungen, wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch die Rechtsprechung.

Auch wenn im Gewerberaummietrecht noch weitgehend der dem BGB immanente Grundsatz der Privatautonomie erhalten geblieben ist, so mehren sich die Einschränkungen durch die Rechtsprechung. Im Wohnraummietrecht hingegen ist die Vertragsfreiheit der Parteien und die freie Verfügungsmacht des Vermieters eingeschränkt durch die für diesen Bereich geltende Sozialbindung des Eigentums.

Die Rechtsprechung hat eine Fülle von formalen Hürden, insbesondere für den Vermieter, in Ausfüllung der politischen Vorgaben des Gesetzgebers aufgestellt, die es dem Vermieter fast unmöglich machen, ein Mietverhältnis über Wohnraum fehlerfrei abzuwickeln und zu gestalten.

So ist z. B. die Durchführung einer Mieterhöhung so stark formalisiert, dass ohne kompetente juristische Beratung Fehler, die zur Unwirksamkeit führen, vorprogrammiert sind. Gleiches gilt schon für die Einbeziehung von Mietvertragsklauseln, die häufig unwirksam sind, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Prüfung nach den §§ 305 f. BGB nicht standhalten.

Sofern nach Ende der Mietzeit die Wohnung in beschädigtem Zustand zurückgegeben worden ist, stellt sich das Problem der Schönheitsreparaturen und des Schadenersatzes. Bereits bei der Geltendmachung der Schönheitsreparaturen sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten, aber auch die kurze Verjährungsfrist von
6 Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB. Hier ist der juristische Laie häufig überfordert - der Vermieter verliert seine Rechtsansprüche aus Unkenntnis bzw. dem Mieter ist nicht bekannt, wie er geltend gemachte Ansprüche erfolgreich abwehren kann.

Ein schwieriges Feld neben dem Problem der zeitlichen Befristung eines Mietvertrages ist auch die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses durch den Vermieter, die auf die wenigen gesetzlich geregelten Kündigungsgründe beschränkt ist und bei der wiederum strenge formale Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Nicht selten scheitert daran der Wunsch nach Befriedigung eines vorhandenen Eigenbedarfs für den Vermieter oder eines seiner Angehörigen.

Auch wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde, heißt dies noch lange nicht, dass der Mieter die Wohnung räumt. Am Ende eines streitigen Mietverhältnisses steht oft die Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung; auch hier sind wichtige Formalien zu beachten, um möglichst schnell und kostengünstig zum Erfolg zu gelangen.

Auch der Mieter hat nach Beendigung eines streitigen Mietverhältnisses oft erhebliche Schwierigkeiten, die von ihm geleistete Mietsicherheit zurückzuerhalten.

Aber nicht nur im Bereich der Gewerbe- und Wohnraumvermietung gilt Mietrecht; auch für den zunehmend an Bedeutung gewinnenden Bereich des Leasings sind vielfach mietrechtliche Vorschriften maßgebend.

Vorbeugend sollte daher schon vor Vertragsschluss anwaltlicher Rat eingeholt werden.