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Spezialist/Spezialistin im Mietrecht sind:
Das Mietrecht ist von großer
praktischer Relevanz - es regelt das zwischen Vermieter
und Mieter bestehende bzw. beendete Dauerschuldverhältnis
"Mietverhältnis". Zu unterscheiden
ist hier zwischen Gewerberaummietrecht
und Wohnraummietrecht. Maßgeblich
hierfür sind die gesetzlichen Regelungen, wie
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch
die Rechtsprechung.
Auch wenn im Gewerberaummietrecht
noch weitgehend der dem BGB immanente Grundsatz
der Privatautonomie erhalten geblieben ist, so mehren
sich die Einschränkungen durch die Rechtsprechung.
Im Wohnraummietrecht hingegen ist
die Vertragsfreiheit der Parteien und die freie
Verfügungsmacht des Vermieters eingeschränkt
durch die für diesen Bereich geltende Sozialbindung
des Eigentums.
Die Rechtsprechung hat eine Fülle von formalen
Hürden, insbesondere für den Vermieter,
in Ausfüllung der politischen Vorgaben des
Gesetzgebers aufgestellt, die es dem Vermieter fast
unmöglich machen, ein Mietverhältnis über
Wohnraum fehlerfrei abzuwickeln und zu gestalten.
So ist z. B. die Durchführung einer Mieterhöhung
so stark formalisiert, dass ohne kompetente juristische
Beratung Fehler, die zur Unwirksamkeit führen,
vorprogrammiert sind. Gleiches gilt schon für
die Einbeziehung von Mietvertragsklauseln, die häufig
unwirksam sind, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen
einer Prüfung nach den §§ 305 f.
BGB nicht standhalten.
Sofern nach Ende der Mietzeit die Wohnung in beschädigtem
Zustand zurückgegeben worden ist, stellt sich
das Problem der Schönheitsreparaturen und des
Schadenersatzes. Bereits bei der Geltendmachung
der Schönheitsreparaturen sind gesetzliche
Bestimmungen zu beachten, aber auch die kurze Verjährungsfrist
von
6 Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB. Hier ist der
juristische Laie häufig überfordert -
der Vermieter verliert seine Rechtsansprüche
aus Unkenntnis bzw. dem Mieter ist nicht bekannt,
wie er geltend gemachte Ansprüche erfolgreich
abwehren kann.
Ein schwieriges Feld neben dem Problem der zeitlichen
Befristung eines Mietvertrages ist auch die Kündigung
eines unbefristeten Mietverhältnisses durch
den Vermieter, die auf die wenigen gesetzlich geregelten
Kündigungsgründe beschränkt ist und
bei der wiederum strenge formale Voraussetzungen
erfüllt sein müssen.
Nicht selten scheitert daran der Wunsch nach Befriedigung
eines vorhandenen Eigenbedarfs für den Vermieter
oder eines seiner Angehörigen.
Auch wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt
wurde, heißt dies noch lange nicht, dass der
Mieter die Wohnung räumt. Am Ende eines streitigen
Mietverhältnisses steht oft die Räumung
der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung; auch
hier sind wichtige Formalien zu beachten, um möglichst
schnell und kostengünstig zum Erfolg zu gelangen.
Auch der Mieter hat nach Beendigung eines streitigen
Mietverhältnisses oft erhebliche Schwierigkeiten,
die von ihm geleistete Mietsicherheit zurückzuerhalten.
Aber nicht nur im Bereich der Gewerbe- und Wohnraumvermietung
gilt Mietrecht; auch für den zunehmend an Bedeutung
gewinnenden Bereich des Leasings sind vielfach mietrechtliche
Vorschriften maßgebend.
Vorbeugend sollte daher schon vor Vertragsschluss
anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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