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§ 19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrig!
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| Immobilien rechtzeitig übertragen!
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner lange erwarteten Entscheidung am 31.1.2007
festgestellt:
- Die durch § 19 Abs.1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen ( Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land – und forstwirtschaftlichen Betrieben ) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.
- 2. Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftssteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch den Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert ( = Verkehrswert; der Verfasser) erfasst werden.
AZ: 1 BvL 10/02
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| Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 Zeit für eine verfassungskonforme Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts gegeben.
Im Ergebnis wird zu erwarten sein, dass das bisherige Privileg für Immobilienbesitz, der nur mit 50 – 60 % des Verkehrswertes besteuert wurde, entfällt.
Wer also Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen will, sollte die nur noch begrenzte Zeit geltende Regelung nutzen und seine Immobilie auf seine Kinder oder sonstigen Erben übertragen.
Dies ist bei professioneller Vertragsgestaltung möglich, ohne die wirtschaftliche Herrschaft
über die übertragenen Objekte zu verlieren.
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| Volltext der Entscheidung unter:
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20061107_1bv10011002.html
Mitgeteilt von:
Friedrich B. Osthold, Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht | |
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