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Erbstreit: Entscheidung durch das Schiedsgericht
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| Institution urteilt bei Erbrechtskonflikten
Für Ex-Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin kann die Einrichtung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE), die von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. begründet wurde, "eine interessante Alternative zu den staatlichen Gerichten" sein. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Stuttgart Walter Krug sieht darin gar eine mögliche Initiative, die geeignet ist "um einem drohenden Kollaps der Rechtsgewährung zu entgehen". Wenn es beim Erbfall zum Streit unter den Hinterbliebenen kommt, kann erben teuer werden! Denn bis es zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung kommt, kann ein im normalen Instanzenweg über viele Jahre- oder gar Jahrzehnte dauerndes Verfahren, den Nachlass blockieren. Besonders teuer kann es werden, wenn der Zugang zu Aktien gesperrt ist oder Immobilien leer stehen und verfallen. Bei der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten gibt es in der Regel nur eine Entscheidung, in einem zeitlich überschaubaren Rahmen. So kann das Verfahren schon innerhalb von wenigen Monaten beendet werden. Wenn sich die streitenden Parteien darüber einig werden, ist der Gang vor das Schiedsgericht jederzeit durch Vereinbarung möglich. |
| | Neben der Entlastung der staatlichen Gerichte und der größeren Schnelligkeit, bietet der Gang vor das Schiedsgericht einen weiteren Vorteil. Anders als beim Verfahren vor einem staatlichen Gericht, wo das Urteil in der Regel Richtern obliegt, die mit den unterschiedlichsten Fällen zu tun haben, wird beim Verfahren vor der DSE ausschließlich von erfahrenen, Juristen mit dem Schwerpunkt Erbrecht entschieden. Aus dem kleinen baden-württembergischen Ort Angelbachtal in der Nähe von Heidelberg werden bundesweit unabhängige und unparteiische Erbrechtsjuristen als Schiedsrichter bei Querelen um den Nachlass vermittelt. Da die Schiedsordnung der DSE bereits festgeschrieben ist, besteht die Möglichkeit, ohne größeren eigenen Aufwand das Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. Neben der Vereinbarung durch die streitenden Parteien, hat der Erblasser die Möglichkeit schon im Testament oder Erbvertrag festzulegen, dass bei einem Streit unter den Erben, das Urteil durch die DSE gefällt wird. Während bei der Verhandlung vor einem staatlichen Gericht die Öffentlichkeit in der Regel zugelassen ist, findet das Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. So bleiben die Konfliktparteien unter sich und damit auch alle Familieninterna im Kreis der Beteiligten. Das "Waschen von schmutziger Wäsche" in der Öffentlichkeit ist ausgeschlossen. Auch ein eigener Anwalt ist für eine Entscheidungsfindung vor dem Schiedsgericht nicht unbedingt notwendig. Rechtsanwältin Ursula Seiler, die Geschäftsstellenleiterin der DSE rät jedoch, sich auch beim Schiedsgericht anwaltlich beraten zu lassen: „Gerade in komplexen Fällen lässt sich schon im Vorfeld durch einen Fachmann die eigene Position besser juristisch ausloten und vortragen." Wer ein Schiedsgerichtsverfahren anstrebt, kann sich unter der Rufnummer der DSE 07265 / 493744 über die Möglichkeiten informieren. | |
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