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Das neue Sorgerecht
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| Durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 sind insbesondere auf dem Gebiet der elterlichen Sorge erhebliche Änderungen eingetreten.
Eine der wesentlichen Änderungen des Sorgerechts durch das Kindschaftsreformgesetz ist der Wegfall der Sondervorschriften für das nichteheliche Kind in den bisherigen §§ 1705 bis 1711 BGB a.F..
Mit der Entscheidung vom 07.05.1991 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Tatsache, dass nicht miteinander verheiratete Eltern kein gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder erlangen können, verfassungswidrig sei und forderte den Gesetzgeber zu einer Neureglung auf. Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe wurde die Reform vorgenommen. In den §§ 1626 ff. BGB n.F. sind nunmehr die Sorgerechtsvorschriften für Kinder verheirateter sowie unverheirateter Eltern zusammengefasst.
Gemäss § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die Änderung der alten Vorschrift von "der Vater und die Mutter" in "die Eltern" soll verdeutlichen, dass die Verantwortung der Eltern - ob verheiratet oder nicht - für das Kind eine gemeinsame ist und auch nach Trennung oder Scheidung grundsätzlich erhalten bleibt. |
| Die Umstellung des bisherigen Gesetzeswortlautes "Recht und Pflicht" in "Pflicht und Recht" entspricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers mehr der Lebenswirklichkeit, wonach mit der elterlichen Sorge mehr Pflichten als Rechte verbunden sind.
Nach dem alten Recht wurde anlässlich Trennung und Scheidung nur sehr selten ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart. Oft scheiterte es bereits daran, dass ein Elternteil sich dem gemeinsamen Sorgerecht widersetzte.
Nach dem neuen Recht ist der Regelfall die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge für eheliche Kinder nach Trennung und Scheidung.
Das alleinige Sorgerecht wird nur begründet auf Antrag eines Elternteils, der ausnahmsweise nur dann begründet ist, wenn - abgesehen von dem Fall der Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf dem Antragsteller dem Kindeswohl am besten entsprechen (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). | |
| Von besonderer Bedeutung ist dabei die Neufassung des § 1687 BGB. Dort heisst es:
"Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben."
Nur im letzteren Fall (Umschulung, Besuch weiterführender Schulen, Operationen, Umzüge über ca. 200 km) ist eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erforderlich.
Im alltäglichen Leben unterscheidet sich die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr praktisch nicht mehr von der Alleinsorge eines Elternteils nach der bisherigen gesetzlichen Regelung.
Können sich die Eltern im Rahmen ihres gemeinsamen Sorgerechts in dieser Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann das Gericht auf Antrag die Entscheidungsbefugnis gemäss § 1628 BGB n.F. auf einen Elternteil übertragen. Dies bedeutet, dass das Gericht mithin nicht selbst entscheidet, sondern lediglich den entscheidungsbefugten Elternteil bestimmt.
Nach dem bis zum 30.06.1998 gültigen Recht war in dem sogenannten Zwangsverbund in einem Scheidungsverfahren nicht nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich, sondern auch die Regelung der elterlichen Sorge zugeordnet.
Seit Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes, mithin seit dem 01.07.1998 bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn, es wird von einem Elternteil an Antrag auf alleinige Übertragung des Sorgerechts gestellt.
Insoweit hat die Rechtsprechung jedoch bereits sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass die Übertragung auf einen Elternteil nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist.
Zu beachten ist auch, dass die neue Regelung des § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB jedem Elternteil das Recht gibt, bei Gefahr in Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist dann allerdings unverzüglich zu benachrichtigen.
Auch hinsichtlich des Umgangsrechtes ist es zu bedeutenden Änderungen gekommen. Nach § 1684 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Der neu geschaffene § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB beinhaltet die Loyalitätspflicht der Eltern, d.h. alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Neu ist auch, dass nunmehr gemäss § 1685 BGB auch Grosseltern und Geschwister ein Umgangsrecht mit den Kindern zusteht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neue Kindschaftsreformgesetz hinsichtlich der elterlichen Sorge einen Schritt in die richtige Richtung darstellt.
Eheleute die zu der Auffassung kommen, dass ihre Ehe als gescheitert anzusehen ist, müssen sich immer vor Augen halten, dass sie auch nach Trennung und Scheidung Eltern bleiben.
Dies setzt ein erhebliches Verantwortungsbewusstsein voraus. Kinder, die sowieso am meisten unter der Trennung und Scheidung ihrer Eltern leiden, werden es ihren Eltern ein Leben lang danken, wenn sie erkennen, dass ihnen trotz der Trennung der Eltern die Liebe eines jeden Elternteils erhalten bleibt und sie feststellen, dass die Eltern jedenfalls bezüglich ihrer Person vernünftig und verantwortungsbewusst miteinander reden können.
gez. Poppe/la | |
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