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Unterhaltsansprüche für Nichtverheiratete

 
     
Es gibt immer mehr Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen leben und wirtschaften und gemeinsame Kinder haben. Trotzdem hat der Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft bisher nicht gesetzlich geregelt. Es gibt grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltspflichten der nichtehelichen Partner, weder während des Zusammenlebens noch nach Scheitern der nichtehelichen Beziehung.

Allerdings hat die Mutter des nichtehelichen Kindes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch (§ 1615 1 BGB), und zwar in der Regel für drei Jahre ab der Geburt des Kindes.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach der "Düsseldorfer Tabelle". Maßgeblich ist das Einkommen des Vaters und das Alter des Kindes.

Seit dem 07.07.98 können nun auch nicht miteinander verheiratete Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben und eine gemeinsame Sorgeerklärung durch öffentliche Beurkundung vor einem Notar oder Jugendamt abgeben. Eine gemeinsame elterliche Sorge gibt es nur mit Zustimmung der Kindesmutter. Geben die Eltern keine entsprechende Sorgeerklärung ab, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Wenn sich die Eltern später trennen, hat dies keine Auswirkung auf die elterliche Sorge. Bei Tod eines Elternteils führt dies bei Abgabe der Sorgeerklärung dazu, dass der andere Elternteil allein sorgeberechtigt ist.

Auch das Umgangsrecht ist seit dem 01.07.98 geregelt. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Vater hat grundsätzlich ein, auch ggfs. gerichtlich durchsetzbares, Umgangsrecht.

Haben nichteheliche Partner gemeinsam eine Wohnung angemietet, kann bei Trennung nicht ein Partner den anderen einfach "hinauswerfen", es sei denn, es liegt ein "wichtiger Grund" vor. Im Regelfall muss er ihm eine zeitlich begrenzte Möglichkeit einräumen, sich eine andere Wohnung zu suchen. Die Dauer der Frist soll von der Dauer der Beziehung abhängen und begrenzt sein durch die Kündigungsfirst bei Mietwohnungen.

Es wird deshalb empfohlen, die vorübergehende Weiternutzung der gemeinsamen Wohnung für den Fall der Trennung vertraglich zu regeln, insbesondere die Zeitdauer für die Wohnungssuche und die Aufteilung der Räume in der Mietwohnung für die Zeit bis zum Auszug. Ebenso sollte eine Kostenregelung für diese Zeit schriftliche erfolgen. Misshandelt allerdings ein Partner den anderen, so hat dieser ein Recht, im Wege der einstweiligen Verfügung den Auszug des Anderen aus der Wohnung bzw. ein Betretungsverbot zu erreichen.

Hat ein Partner vor Aufnahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung gemietet und möchte seinen Partner in die Wohnung aufnehmen, ist dies in der Regel von der Erlaubnis des Vermieters abhängig.Diese Erlaubnis muss jedoch erteilt werden, weil ein "berechtigtes Interesse" in der Aufnahme eines Partners vorliegt und wenn keine Gründe in der Person des Lebensgefährten vorliegen.

Regelungsbedürftig, da immer wieder ein Streitpunkt bei Trennung, ist auch gemeinsam angeschafftes Eigentum, wozu auch Hausratsgegenstände gehören. Selbst dann, wenn Gegenstände von den Mitteln beider Partner angeschafft werden, wird nicht Miteigentum an dem Gegenstand der Partner vermutet. Als Eigentümer gilt der Partner, der nachweisbar als Käufer des Gegenstands aufgetreten ist. Es empfiehlt sich daher dringend, insbesondere bei Anschaffung wertvoller Gegenstände, Vereinbarungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zu treffen.

Ein gesetzliches Erbrecht haben nichtehelich zusammenlebende Partner nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Partnerschaft lange Zeit gedauert hat und der überlebende Partner den Verstorbenen jahrelang aufopfernd gepflegt hat. Selbst wenn der verstorbenen Partner stets mündlich erklärt hat, der Überlebende solle zumindest bestimmte Vermögensgegenstände bei seinem Tode erhalten, und dies nicht schriftlich in Form einer letztwilligen Verfügung niedergelegt hat, hat der Partner keinen Anspruch. Eine Erbregelung kann einzig und allein durch Testament oder Erbvertrag erfolgen.

Etwas anderes gilt für das gemeinsame Kind aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; dieses ist beiden Eltern gegenüber voll erbberechtigt wie ein eheliches Kind.

Ein nicht zu unterschätzendes Problem ist auch die Wichtigkeit der Erteilung von Vollmachten und ggfs. Schweigepflichtentbindungserklärungen gegenüber Ärzten. Hierbei sind zu nennen: Gegenseitige Postvollmacht, Vollmachten für Erklärungen gegenüber Arzt und Klinik bei Unfall oder Krankheit, Vollmachten zur Kündigung der Wohnung, Kontovollmacht und ggfs. auch eine für alle Rechtsgeschäfte geltende Generalvollmacht. Schriftform ist in jedem Fall wegen des Nachweises zu empfehlen; eine Generalvollmacht wird zweckmäßigerweise notariell beurkundet, insbesondere, wenn die Vollmacht auch zur Belastung und zum Verkauf von Grundbesitz bevollmächtigen soll und über den Tod hinausgeht.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

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