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Stichwort Urlaubsrecht
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| Antworten zum Thema Arbeitsrecht
Da die große Urlaubswelle unmittelbar bevorsteht, hier einige Tipps und Anregungen aus arbeitsrechtlicher Sicht: |
| Urlaubsanspruch:
Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Tarifvertrag entgegen sämtlicher Gepflogenheiten von Urlaub nichts erwähnt werden oder - was häufiger der Fall ist - sollten Sie nicht im Besitz eines schriftlichen Arbeitsvertrages sein, so steht Ihnen selbstverständlich trotzdem in jedem Kalenderjahr bezahlter Erholungsurlaub zu. Wenn auch der Gesetzgeber den tatsächlichen Gegebenheiten hinterherhinkt, so bestimmt das Bundesurlaubsgesetz zwischenzeitlich immerhin, dass der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage betragen muss. Die Realität sieht indessen anders aus: Nahezu alle Tarifverträge und auch individuell ausgehandelten Arbeitsverträge sehen einen längeren Erholungsurlaub vor. Derartige Vereinbarungen gehen dem gesetzlichen Mindesturlaub vor.
Obwohl gesetzlich nicht normiert, dürfte es sinnvoll sein, den jeweiligen Jahresurlaub rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen und ihn genehmigen zu lassen. Dies führt zu Beweiserleichterungen für den Fall, dass der Arbeitgeber später anderen Sinnes werden sollte und den bereits - mündlich - genehmigten Urlaub verweigert oder gar bestreitet, zuvor um Urlaub gefragt worden zu sein. Zwar ist anerkannt, dass in wenigen begründeten (betriebsbedingten) Fällen einmal genehmigter Urlaub rückgängig gemacht werden kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Ihnen jedoch dadurch fällig werdende Entschädigungszahlungen (Stornogebühren, Flugpauschalen oder ähnliches) ersetzen. Derartiges gilt selbstverständlich erst recht dann, wenn Sie von Ihrem Chef aus dem Urlaub wegen der Erledigung dringender Arbeiten zurückgeholt werden. Hier müssen Ihnen sämtliche Kosten ersetzt werden; gegebenenfalls auch die der mitreisenden Familie. Den insoweit "vertanen" Urlaub können Sie selbstverständlich nachholen.
In der Urlaubsgestaltung sind Sie frei. Der Arbeitgeber kann Ihnen also nicht verschreiben, bestimmte sportliche Tätigkeiten zu unterlassen oder gefährliche Urlaubsgebiete zu meiden. Nur eines dürfen Sie nicht: Im Urlaub bei einem oder für einen anderen Arbeitgeber tätig werden! Sofern Sie bei derartigen Handlungen erwischt werden, droht Ihnen die Kündigung. | |
| Es entspricht einem weit verbreiteten Irrtum, dass der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen könnte. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass prinzipiell der Arbeitgeber die "erste Wahl" hat. Trotzdem kann der Chef Ihnen selbstverständlich berechtigte Wünsche nicht allein aus Schikanegründen abschlagen. Eine derartige Verweigerung ist im Grunde nur in zwei Fällen denkbar: Entweder es sprechen dringende betriebliche Belange gegen Ihre zeitliche Urlaubsplanung oder aber vorrangige Kollegeninteressen (Schulkinder oder längere Betriebszugehörigkeit).
Sollte es Ihnen trotzdem nicht gelingen, mit dem Arbeitgeber einverständlich Ihren Urlaubszeitpunkt festzusetzen, so bleibt Ihnen letztlich nur der Weg zum Arbeitsgericht. Diesen Weg sollten Sie jedoch rechtzeitig beschreiten; andernfalls kann es Ihnen passieren, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die geplante Urlaubsreise bereits ohne Sie stattgefunden hat!
Sollten Sie ausnahmsweise im Urlaub erkranken, so müssen Sie dies mit entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen umgehend dem Arbeitgeber melden, damit die entsprechenden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Anders ist es bei unvorhersehbaren familiären Ereignissen wie dem Tod eines Elternteils während der Urlaubszeit. Solchermaßen entgangene Urlaubstage können nicht verrechnet und folglich auch nicht an den Urlaub angehängt werden.
Noch ein Tipp zum Schluss: Sofern Sie Ihren gesamten Jahresurlaub nicht im laufenden Kalenderjahr haben nehmen können (oder wollen), bedenken Sie bitte, dass der Anspruch grundsätzlich am Jahresende verfällt. Nur bei entsprechender Genehmigung des Arbeitgebers (oder bestehender tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelung) kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach ist er - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich verfallen. Gleiches gilt dann, wenn Sie im laufenden Kalenderjahr erkranken und bis zum 31. März des Folgejahres nicht wieder gesunden. In diesen Fällen ist der aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommene Urlaub ebenfalls verfallen. | |
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