|
|
|
| |
|
|
| |
Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln nach § 1685 BGB
|
|
| |
|
|
 |
| Mit der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 ist gesetzlich ein Umgangsrecht von Großeltern mit den Enkelkindern normiert worden.
Die Betroffenen haben sich hiervon mehr versprochen, als die Gesetzespraxis letztlich hält.
Im Ergebnis kann man nach dreijähriger Erfahrung mit dieser Vorschrift sagen, dass nur unter sehr engen Voraussetzungen, die nachstehend dargelegt werden, ein Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind durchgesetzt werden kann.
Großeltern haben nur dann Anrecht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem "Wohl des Kindes" dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Großeltern geführt werden.
Zwar liegt es im Normalfall im Interesse des Kindes, zwischenmenschliche Beziehungen zu seinen Großeltern aufzubauen und diese durch Besuche weiter zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang ist aber zu beachten, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang hat.
Ein Recht der Großeltern auf Umgang, d. h. die Enkel regelmäßig zu sehen, besteht nur dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkel eine enge Bindung, die über das normale Maß der Bindung zwischen Enkeln und Großeltern hinaus geht, besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2000 - 11 UF 26/00 - das regelmäßige Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt, da zwischen dem personensorgeberechtigten Elternteil und den Großeltern ein gespanntes Verhältnis bestand, und hat deshalb festgestellt, dass ein regelmäßiges Umgangsrecht mit den Enkeln nicht dem Wohle der Kinder entspricht. Die Durchführung der Besuchskontakte sei in einer ungestörten, das Kind nicht belastenden Atmosphäre nicht möglich. |
| Abweichend davon hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 22.04.1999 - 18 UF 4/99 - in einem ähnlichen Fall für die Großeltern entschieden. In diesem Fall war es so, dass das Gericht die Feststellung getroffen hatte, dass die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte zu den Großeltern dem Wohl der Kinder dient, da sich durch einen nahezu täglichen Kontakt über einen langen Zeitraum eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkeln aufgebaut hatte.
In dem Fall, den das OLG Celle zu entscheiden hatte, war der Umstand, dass zwischen den Parteien (Großeltern und sorgeberechtigten Eltern) erhebliche Spannungen bestanden, die zum Abbruch der Besuchskontakte geführt haben, der Auffassung, dass dieses ausschließlich das Verhältnis der Eltern und Großeltern untereinander betraf und nicht als Grund herhalten konnte, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Das Gericht war der Auffassung, dass die Verweigerung eines Umgangsrechts verkennt, dass es hier nicht um berechtigte oder unberechtigte Interessen der Großeltern, sondern um die Frage des Kindeswohls geht.
Soweit die Eltern geltend gemacht haben, die Großeltern versuchten Einfluss auf die Erziehung der Kinder zu nehmen, war dies nach Auffassung des Gerichts ohne hinreichende Konkretisierung vorgetragen worden.
Im Übrigen, so das Gericht, sei es den Eltern unbenommen, bei den Besuchen anwesend zu sein.
Auch dies ist ein wichtiger Punkt, der zu beachten ist, dass die Großeltern nicht ohne weiteres das Recht haben, die Enkel allein bei sich zum Umgang zu haben, sondern die Eltern, auch wenn es Spannungen gibt, das Recht haben, bei diesen Besuchen ständig anwesend zu sein.
In einer Entscheidung des Amtsgerichts Langen (Beschluss vom 21.12.1998 - 11 F 462/98 -) wurde auch betont, dass grundsätzlich der Umgang der Kinder zu Personen, zu denen es Bindungen hat, nützlich und förderlich für das Kind ist. Eine Verweigerung von Kontakten zu den Großeltern kann nur bei vernünftigen, am Wohl des Kindes orientierten Argumenten möglich sein. | |
| Auch in diesem Fall bestand zwischen den Eltern und Großeltern der Kinder ein sehr schlechtes Verhältnis. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht zu Lasten der Kinder gehen darf, die von den Großeltern geliebt werden, was auch von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellt wurde.
Das Gericht appellierte an die Erwachsenen, die es schließlich in der Hand haben, die Konflikte aus dem Weg zu räumen bzw. so auszutragen, dass die Kinder davon nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Pinneberg, d. 09.04.2001
Rechtsanwältin und Notarin
Jutta Bruhn
Fachanwältin für Familienrecht | |
| | Zurück |
|
|
 |
| |
|
|
|
|