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Kommt Erhöhung des Steuerwertes von Grundstücken ?

 
     
Grundbesitz und Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer
Stichtag: 31.12.2001

Welcher Grundeigentümer erinnert sich nicht mit Wehmut an die seeligen alten Zeiten, als Grundvermögen zur Berechnung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer noch mit dem sog. steuerlichen Einheitswert angesetzt wurde? Damit ist seit 1996 Schluß, nachdem das Bundesverfassungsgericht (wohl zu Recht!) diese Unterbeurteilung als nicht verfassungskonform abgeurteilt hatte. Nach seiner Entscheidung verstößt die Besteuerung nach Einheitswerten eklatant gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz, da andere private Vermögensanlagen, wie z.B. Bargeld, Wertpapiere etc. steuerlich mit ihrem tatsächlichen Wert angesetzt und somit gegenüber dem Grundbesitz stark benachteiligt werden.
Der Gesetzgeber hat daraufhin den Einheitswert als Maßstab für die Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer zu Grabe getragen und den sog. "Grundbesitzwert" eingeführt. Es hieße sicherlich den juristisch nicht vorgebildeten Leser zu überfordern, hier die Grundsätze dieser steuerlichen Bewertungsmethode im einzelnen zu erläutern. Selbst für einen Juristen ist es nicht immer einfach, diesen Wert zu ermitteln, hängt er doch von verschiedenen Parametern ab, die sich je nach Art und Alter der Bebauung, der Nutzung, des Ertrages sowie der Lage des Grundstückes verändern. Verläßliche Voraussagen über die Steuerlast sind folglich nur in den wenigsten Fällen möglich.
Ist der Steuerpflichtige mit der Bewertung seines Grundbesitzes durch das Finanzamt nicht einverstanden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, durch ein auf seine Kosten erstelltes Gutachten der örtlichen Gutachterausschüsse oder eines öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen einen niedrigeren Verkehrswert oder durch ein kostspieliges finanzgerichtliches Verfahren dem Finanzamt einen Bewertungsfehler nachzuweisen.

Abgesehen von dieser Bewertungsproblematik gibt die derzeitige gesetzliche Regelung aber nach Einschätzung des Verfassers Grundbesitzern zunächst noch keinerlei Anlaß zur Beunruhigung. Nach dem Gutachten einer vom Bundesfinanzministerium eingesetzten Sachverständigenkommission betragen die für bebaute Grundstücke ermittelten "Grundbesitzwerte" im Durchschnitt nur zwischen 49% und 57% der tatsächlichen Verkehrswerte (Einfamilienhäuser rd. 49%, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen rd. 51%, Mietwohngrundstücke rd. 53% und Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke rd. 57%). Berücksichtigt man, daß mit der neuen gesetzlichen Regelung gleichzeitig die steuerlichen Freibeträge nicht unerheblich heraufgesetzt wurden (z.B. bei Kindern von DM 90.000,00 auf DM 400.000,00), so ist es sicherlich nicht übertrieben, wenn man die heutige Regelung noch als durchaus grundbesitzfreundlich bezeichnen kann - und damit weiterhin als verfassungswidrig? -

Dies hat bedauerlicherweise inzwischen auch das Bundesfinanzministerium erkannt und eine Sachverständigenkommission beauftragt eine Neuregelung zu entwickeln, die die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten sowie die erkennbaren Bewertungsunterschiede zwischen unbebauten (rd. 72% des Verkehrswertes) und bebauten Grundstücken (rd. 49% - 57% des Verkehrswertes) weiter vermindert bzw. beseitigt und damit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung trägt.

In ihrem Abschlußbericht formuliert diese Kommission als Ziel die Anhebung aller Grundbesitzwerte auf etwa 80% des Verkehrswertes. Dies würde bei den bebauten Grundstücken eine Steigerung gegenüber der heutigen Regelung von ca. 20% bis 30% bedeuten.
Da das Aufkommen aus Erbschafts- und Schenkungsteuer den Ländern zusteht, haben fünf Länder unter Federführung Schleswig-Holsteins zur Bekämpfung ihrer notorischen Ebbe in den Haushaltskassen bereits die Initiative ergriffen und am 30. März d.J. einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke ab 01.01.2002 auf rd. 72% der Verkehrswerte erhöht und damit den unbebauten Grundstücken gleichgestellt werden.
Ob dem Vorstoß dieser Länder Erfolg beschieden sein wird, mag man bezweifeln. Man muß aber kein Prophet sein, um bei dieser Sachlage vorauszusagen, daß die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer in naher Zukunft, und zwar voraussichtlich mit Ablauf der bisherigen Bodenrichtwerte, d.h. zum 01.01.2002, erheblich angehoben werden. Auch wenn man wohl davon ausgehen kann, daß die Übertragung eines normalen Einfamilienhauses allein an die nächste Generation auch in Zukunft keine Schenkungsteuer auslösen wird, so erscheint es bei größeren Vermögen immer dringlicher darüber nachzudenken, wie man schon zu Lebzeiten die Steuerlast vermindern kann. Das Zivilrecht stellt dem Schenker ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, seine Rechtsnachfolge nach seinen Vorstellungen auszugestalten, so daß er nach wie vor die Immobilie nutzen, die Entscheidungsgewalt in seinen Händen behalten oder die Erträge daraus ziehen kann. Die verschiedenen Gestaltungen haben unterschiedliche steuerliche Auswirkungen und bedürfen unter Mithilfe eines Fachmannes einer sorgfältigen Planung. Dabei ist zu bedenken, daß guter Rat nicht teuer sein muß. Gerade bei der Erbschaftssteuer läßt sich oft auf sicheren und einfachen Wegen viel Geld sparen, das man lieber in den Taschen der Angehörigen als in denen des Fiskus landen sieht.

Pinneberg, den 25.04.2001
Christoph Henry
Rechtsanwalt und Notar

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