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Der (wirksame?) Ehevertrag ? in guten und in schlechten Zeiten

 
     
Es ist schon komisch. Da will man seine (hoffentlich) große Liebe heiraten oder hat sie gerade erst geheiratet ? und dann wird über einen Ehevertrag geredet?
Im Gedächtnis die Hochzeitsfeier, im Gespräch eine Regelung über das vorhandene oder zukünftige Vermögen, den Unterhalt, den Rentenausgleich und vieles mehr ? und als Krönung: das Ganze auch noch für den Fall der Trennung oder Scheidung, den schlechten oder sagen wir einmal nicht so guten Zeiten?!
Das klingt nicht gerade romantisch, außerdem, einen Ehevertrag, den brauchen nur die Anderen, "meine Ehe hält ewig und wenn doch nicht, wir regeln schon alles gütlich, wir vertrauen uns".
Dieses ist häufig leider nicht der Fall. Später wundert man sich nur, über was alles gestritten wird und gestritten werden kann. Nicht einmal die gemeinsamen Kinder bleiben dann außen vor.
Später, im Streitfall, ist es nicht mehr möglich, einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen, zumindest ist es viel schwieriger ? und es tut auch mehr weh.

Darum ist es sinnvoll, einen Ehevertrag in "guten Zeiten" zu schließen, allerdings auf gleicher Augenhöhe. Vorbeugen statt streiten.
Die Gründe, die hierfür sprechen, sind so vielfältig, wie es unterschiedliche Ehevertragstypen gibt. Selbst steuerliche und erbrechtliche Gesichtspunkte können eine Rolle spielen.
Niemand ist davor gefeit, dass auch seine Partnerschaft oder Ehe scheitert. Etwa jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden.

Leider gab es in der Vergangenheit eine große Unsicherheit darüber, was in Eheverträgen geregelt werden durfte oder nicht, ob sie wirksam waren, oder nicht das Papier wert, auf dem sie standen.
Eine uneinheitliche und schwer kalkulierbare Rechtsprechung führte soweit, dass ein Ehevertrag schon dann für ungültig erachtet wurde, wenn sich in ihm die auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhende Dominanz, insbesondere wirtschaftlicher Art, eines Ehegatten widerspiegelte. Viele sahen hierin das Ende der Vertragsfreiheit.

Die bestehende Rechtsunsicherheit hat der Bundesgerichtshof nunmehr in einem Grundsatzurteil vom 11.02.2004 beseitigt.
Ehepartner sind bei der Gestaltung ihres Ehevertrages grundsätzlich frei, entschied das Gericht. Nur ein bestimmter Kernbereich dürfe nicht angetastet werden. Dazu gehören der Unterhalt für den Partner wegen der Betreuung von Kindern sowie dessen Versorgung im Alter und bei Krankheit.
Der Zugewinnausgleich, nach dem die Eheleute normalerweise ihr gemeinsam angehäuftes Vermögen während der Ehe untereinander aufteilen, könne in einem Ehevertrag dagegen voll ausgeschlossen werden.
Natürlich konnte das Gericht keine abschließende Antwort für alle denkbaren Fälle geben. Denn das Leben ist ein bunter Ball und ob durch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung nicht doch eine so gravierende einseitige Benachteiligung entsteht, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, hat letztlich der Tatrichter zu prüfen.

Rechtsanwalt und Notar Holger Gieseler, Fachanwalt für Familienrecht

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