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BGH: Grundsätzlich Vertragsfreiheit für Eheverträge, aber Inhaltskontrolle möglich

 
     
In seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung vom 11.02.2004(AZ: XII ZR 265/02) hat der BGH eine Entscheidung des OLG München aufgehoben und dorthin zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Das OLG München hatte einen Ehevertrag wegen unangemessener Benachteiligung der Ehefrau für ungültig angesehen.
In der juristischen Praxis war daher unter Notaren und Rechtsanwälten Unsicherheit über den Bestand von Eheverträgen entstanden. Der BGH hat nun festgestellt, daß es den Ehegatten grundsätzlich frei stehe, die gesetzlichen Regelungen über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt auszuschließen.
Die Grenze der Vertragsfreiheit sei erst dann erreicht, wenn die vereinbarte Lastenteilung der "individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse" in keiner Weise mehr gerecht werde.
Das sei dann der Fall, wenn dies "evident einseitig" und für den belasteten Ehegatten bei "verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint".

Eine solche Unzumutbarkeit sei um so eher gegeben, je mehr der Ehevertrag in den "Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts" eingreift.
Dazu gehörten Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Unterhalt für Alter und Krankheit sowie Ausbildungsunterhalt und die Regelungen über den Versorgungsausgleich.
Der Zugewinnausgleich, mit dem eine unterschiedliche Vermögensentwicklung während der Ehe nach der Beendigung der Ehe ausgeglichen werden soll, gehöre eher nicht zu diesem Kernbereich.
Man wird daher für die Zukunft zunächst die Wirksamkeit eines geschlossenen Ehevertrages im Streitfall anhand der vorgenannten Umstände und der individuellen Situation der Eheleute bei Vertragsschluß prüfen müssen um festzustellen, ob der Kernbereich so stark berührt ist, daß die Vereinbarungen als sittenwidrig erscheinen.
Aber selbst dann, wenn ein Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht als sittenwidrig und damit ungültig angesehen werden muß, sollte in jedem Fall bei der Scheidung eine Prüfung der aktuellen Verhältnisse vorgenommen werden. Denn unter Umständen kann auch die Berufung auf einen gültigen Ehevertrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein.

Erst nach Vorlage des vollständigen Urteilstextes kann eine genauere Analyse erfolgen (Aktenzeichen des Urteils XII ZR 265/02).

Friedrich B. Osthold
Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sozius der Kanzlei Poppe, Rechtsanwälte und Notare Pinneberg

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