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Grundsteuer verfassungsgemäß?
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| | 06.03.2006 | Handlungsempfehlungen wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum
Seit August des vergangenen Jahres steht die Grundsteuer auf selbstgenutzte Immobilien auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichtes (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes: 1 BvR 1644/05): Hauseigentümer wenden sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Grundsteuern auf die von ihnen selbst bewohnten Immobilien mit dem Argument, die sog. Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz) verbiete einen steuerlichen Zugriff der Kommunen auf das persönliche Gebrauchsvermögen. | | Sie berufen sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögenssteuer. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit die Vermögensteuer als eine Steuer begriffen, die den Ertrag des Vermögens, nicht die Substanz belasten soll. Ebenso verhält es sich bezüglich der Grundsteuer. Wegen des Schutzes der Vermögenssubstanz darf eine Sollertragtragsteuer wie die Grundsteuer nicht auf die Vermögenssubstanz selbst zugreifen. Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer die Verpflichtung des Gesetzgebers, persönliches Gebrauchsvermögen, das nicht zur Erzielung von Erträgen eingesetzt wird, von der Besteuerung freizustellen.
Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist Grundstückseigentümern, die ihre Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzen, zu empfehlen, gegen noch nicht bestandskräftige Grundsteuer-Messbescheide Einspruch einzulegen. Da die Grundsteuer-Messbescheide im Regelfall nur nach Herstellung bzw. Erwerb eines Objektes erlassen werden, ist allen anderen Fällen anzuraten, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung des letzten bestandskräftigen Grundsteuer-Messbescheides zu stellen. Lehnt das Finanzamt diesen ab, kann hiergegen wiederum Einspruch eingelegt werden.
Ergänzend zu den bezeichneten Einsprüchen ist Betroffenen zu raten, Widerspruch gegen (noch nicht bestandskräftige) Grundsteuerbescheide der jeweiligen Kommune unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben und zugleich das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zu beachten ist in jedem Fall, dass durch diesen Widerspruch die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Grundsteuer nicht aufgehoben wird.
Dr. J. Heinrich
Rechtsanwalt/Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
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