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Bank rechtskräftig zu hohem Schadensersatz verurteilt!

 
     
 31.10.2005
Pflicht einer vermögensverwaltenden Bank, den Kunden auf für ihn nicht erkennbare Verluste hinzuweisen

Das LG Kiel entschied am 15. Juli 2005 (17 O 248/02) über die Haftung einer Bank für Schäden, welche durch die Schlechterfüllung der Vermögensverwaltung entstanden sind und verurteilte die Bank zur Zahlung eines sechsstelligen Schadensbetrages.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Bank führte für die Klägerin als Vermögensverwalterin Optionsgeschäfte durch. Zur Information über die Entwicklung des von der Beklagten Vermögens erhielt die Klägerin lediglich Ausdrucke des Termingeschäftskontos, aus denen der Eindeckungsaufwand für die Optionsgeschäfte nicht zu ersehen war. Erwirtschaftete die Beklagte anfangs noch geringe Gewinne, so erlitt die Klägerin doch bald erhebliche Verluste in dem verwalteten Vermögen. Die Klägerin konnte darlegen, dass sie den Eintritt dieser Verluste nicht erkennen konnte.

Das LG Kiel verurteilte die beklagte Bank zum Ersatz des Verlustes, soweit dieser dadurch entstanden ist, dass die Bank den Kunden nicht rechtzeitig über den Eintritt der erheblichen Verluste informierte. Es stützt den Anspruch des Bankkunden auf eine Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrages. Im Rahmen eines solchen Vertrages sei die Bank verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Informationen zu geben, so dass der Kunde seine Rechte wahrnehmen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann, insbesondere in Bezug auf das Recht zur Erteilung von Weisungen oder zu kündigen.

Der Eintritt eines erheblichen Verlustes löst nach Ansicht des LG Kiel eine außerordentliche Benachrichtigungspflicht aus. Im entschiedenen Fall setzte das Gericht die Grenze der Erheblichkeit bei einem Verlust von 25 % des eingesetzten Kapitals an.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt, Steuerberater und Diplomkaufmann
Dr. Jürgen Heinrich
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