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Häuser, Wohnungen und Grundstücke sind rein steuerlich der Hit

 
     
 26.04.2005
Wer Haus oder Wohnung vererben oder verschenken will

Häuser, Wohnungen und Grundstücke sind rein steuerlich der Hit. Gegenüber Kapitalvermögen haben sie ( noch ! ) einen großen Vorteil: Bei Erbschaft oder Schenkung wird nur ein Teil ihres wahren Werts steuerlich berücksichtigt. Die Finanzbehörden legen bei Grundstücken und Gebäuden meist nur 60 bis 80 Prozent des tatsächlichen Verkehrswerts zugrunde, manchmal noch weniger.
Das aber wird wohl nicht so bleiben. Schon im Jahr 2002 hat der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, dass Immobilien bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer deutlich günstiger behandelt werden als andere Vermögenswerte wie Bargeld oder Wertpapiere, die bei der Übertragung in vollem Umfang versteuert werden müssen. Damit werde der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt (Az.: II R 61/99).

Steuer wird steigen


Nun beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall (Az.: 1 BvL 10/02). Experten rechnen noch in diesem Jahr mit einem Urteil - und damit, dass die obersten Richter die Vorzugs­behandlung von Immobilien beenden. Der Gesetzgeber müsste dann rasch eine neue Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Geset­zesform gießen. Steuerfachleute vermuten, dass Immobilien künf­tig mit ihrem echten Verkehrswert angesetzt werden, allenfalls mit einem sehr geringen Abschlag. Das würde eine empfindlich höhere Besteuerung nach sich ziehen.

Derzeit errechnen die Finanzämter den Steuerwert von Häusern, Wohnungen und Grundstücken so:

  • Erster Schritt: Die durchschnittliche jährliche Grundmiete aus den vergangenen drei Jahren multiplizieren sie mit 12,5. Nebenkosten fließen in die Berechnung nicht ein. Bei ver­mieteten Objekten wird die im Mietvertrag vereinbarte Miete zugrunde gelegt. Bei selbst genutzten Immobilien ziehen sie die vergleichbare ortsübliche Miete als Maßstab heran.

  • Zweiter Schritt: Anschließend werden vom Ergebnis für jedes Jahr seit Fertigstellung des Hauses 0,5 Prozent abgezogen, höchstens jedoch 25 Prozent.

  • Dritter Schritt: Weil die üblichen Ein- und Zweifamilienhäu­ser meist einen größeren Grundstücksanteil haben, wird für sie ein 20-prozentiger Bewertungsaufschlag vorgenommen.

  • Vierter Schritt: Dann wird verglichen, ob der so ermittelte Grundbesitzwert unter dem Verkehrswert für ein vergleich­bares Grundstück ohne Bebauung liegt. Ist das so, werden - wie bei einem unbebauten Grundstück - 80 Prozent des Bodenrichtwerts vom 01. Januar 1996 angesetzt. Diesen Boden­richtwert kann jeder bei seiner Kommune erfragen. Dieses komplizierte Berechnungsverfahren führt letztlich dazu, dass im Bundesdurchschnitt nur die Hälfte des tatsächlichen Verkehrswerts in die Besteuerung einfließt. In einigen Gegenden sind es sogar nur 30 Prozent.

"Es ist daher sinnvoll, darüber nachzudenken, wie man der zu erwartenden Steuererhöhung begegnen und die jetzt noch günstigen Regelungen für sich nutzen kann", empfiehlt Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Statt bis zur Erbschaft zu warten, kann das Vermögen auch jetzt schon auf die künftigen Erben übertragen werden - und zwar im Wege der Schenkung.

Denn egal ob Erbschaft oder Schenkung: Freibeträge und Steuer­sätze sind in beiden Fällen fast gleich. Das Gesetz macht da kaum Unterschiede. Das eröffnet zahlreiche Möglichkeiten der Steuerersparnis. Wer also ohnehin jetzt schon sicher ist, wem er seine Immobilie einmal vermachen möchte, sollte die günstige aktuelle Bewertung von Grundbesitz nutzen. So lässt sich der Vermögensübergang von einer Generation auf die nächste aktiv planen und gestalten.


Freibeträge alle zehn Jahre neu


Dabei hilft vor allem, dass der Fiskus die jeweiligen Steuerfrei­beträge alle zehn Jahre neu gewährt. Wer frühzeitig beginnt, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, kann die Freibeträge mehrfach nutzen und auf diese Weise sogar komplett steuerfrei bleiben. Hilfreich ist das vor allem bei großen Vermögen, die weit über den individuellen Freibeträgen liegen, und bei Übertragungen unter entfernten Verwandten oder Nichtver­wandten, weil sie nur deutlich geringere Freibeträge geltend machen können.

Anders bei Übertragungen von Eltern auf Kinder oder Ehegatten untereinander. Da gelten so hohe Freibeträge, dass ein normales Einfamilienhaus in der Regel steuerfrei bleibt. Auch beim Ver­mögensübergang von Großeltern auf Enkel oder von Tanten auf Nichten und Neffen sollte die jetzt noch günstige Immobilienbe­wertung genutzt werden.


Lebenspartner wie Fremde behandelt


Das betrifft auch Partner von Lebensgemeinschaften. Ehemuffel ohne Trauschein haben lediglich den Freibetrag wie Fremde: 5.200,00 Euro. Für Ehepartner hingegen sind 307.000,00 Euro steuerfrei. Anders ausgedrückt: Wer nicht heiratet und vom Partner 307.000,00 Euro erbt, muss 87.522,00 Euro Steuern zahlen.

Das gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften gleich­geschlechtlicher Paare: Sie kommen nicht in den Genuss des Ehegattenfreibetrags. Vielmehr werden sie bei Erbschaft- und Schenkungsteuer wie Fremde behandelt - obwohl sie erbrechtlich inzwischen weitgehend gleichgestellt sind, zum Beispiel beim Anspruch auf den Pflichtteil.


Nutzungsrechte regeln


Eine Immobilienschenkung ist zunächst nur der Übergang von Vermögen. Die Eltern können im Haus wohnen bleiben, nachdem sie es auf ihre Kinder übertragen haben, wenn sie sich einen Nieß­brauch vorbehalten.

Der Nießbrauch ist für die Schenker besser, als sich Wohnrechte vorzubehalten, weil sie damit uneingeschränkt über die Nutzung bestimmen können. So bleibt es ihnen überlassen, das Haus zum Beispiel später zu vermieten und Mieterträge einzustreichen.


Wenn der Freibetrag zweimal klingelt


Schenken beide Eltern ihrem Kind Vermögen, gilt der steuerliche Freibetrag doppelt. Beispiel: Die Eltern wollen ihr Haus auf den Sohn übertragen. Es hat einen Verkehrswert von 800.000,00 Euro. Das Finanzamt legt als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteu­er aber nur 410.000,00 Euro fest. Das Haus gehört Vater und Mutter je zur Hälfte. Es handelt sich also streng genommen um zwei Schenkungen. Der Sohn kann seinen Freibetrag von 205.000,00 Euro deshalb zweimal geltend machen und das Haus steuerfrei geschenkt bekommen.


Mittelbare Schenkung


Auch Geld kann im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Im­mobilie steuergünstig verschenkt werden. Eine solche "mittelbare Schenkung" ist jetzt vor allem deshalb interessant, weil die Abschaffung der Eigenheimzulage nach wie vor ganz oben auf der Streichliste des Finanzministers steht.

Wo also ohnehin der Bau oder Kauf eines Hauses geplant ist, sollte zügig die Möglichkeit einer solchen Schenkung einkal­kuliert werden.


Monate vergehen


Eine Immobilie lässt sich nicht ruckzuck in wenigen Tagen über­tragen. Zunächst muss ein schriftlicher Vertrag vorm Notar geschlossen werden. Dort können auch Auflagen wie beispielsweise Nießbrauchsrechte aufgenommen werden. Anschließend sollte der Beschenkte rasch eine Schenkungsteuererklärung ausfüllen - die Formulare gibts beim Finanzamt - und sie umgehend einreichen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass der Steuerbescheid noch auf den günstigen aktuellen Regeln fußt. Selbst wenn alles zügig läuft, können zwischen der Übertragung und dem Erlass des Steuer­bescheids Monate vergehen. Zwar bleibt der Bescheid erst einmal vorläufig, weil das Urteil des Verfassungsgerichts noch aus­steht. Doch Steuerexperten gehen davon aus, dass mit dem Be­scheid auch Vertrauensschutz besteht und das Finanzamt die Betroffenen nicht mehr nachträglich zur Kasse bittet.


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