| Umkehr der Beweislast
Der BGH hat bereits Mitte des letzten Jahres hinsichtlich der Frage der Umkehr der Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf von gebrauchten Sachen klargestellt, dass der Käufer zunächst die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes darlegen und beweisen muss; die Vermutung des § 476 BGB gilt nur für den zeitlichen Aspekt, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Laut BGH wurde die Mangelhaftigkeit der Kaufsache durch den Käufer nicht bewiesen, wenn nach dem Sachverständigengutachten der Motorschaden auf fehlerhaftem Material oder aber auch auf as Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl beruhen kann. Positiv an dieser Entscheidung ist, dass der BGH selbstverständlich von der Beweislastumkehr beim Kauf von gebrauchten Sachen ausgeht.
Agenturgeschäft
Das Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel stellt nicht grundsätzlich eine Umgehung der Sachmängelhaftungsvorschriften gemäß § 475 BGB dar. Eine Umgehung liegt nicht vor, wenn der Käufer weiß, dass er von einer dritten Privatperson das Fahrzeug erwirbt und gleichzeitig tatsächlich zwischen dem Vorbesitzer und dem Händler ein Vermittlungsvertrag vorliegt. Der BGH stellt auf das wirtschaftliche Risiko des Wiederverkaufs ab:
Trägt dies der Händler, so liegt eine Umgehung vor.
Kein Recht zur Selbstvornahme durch den Käufer
Der Käufer hat weder einen Anspruch auf Kostenersatz noch auf Ersatz ersparter Aufwendungen, wenn er dem Verkäufer keine Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Lässt der Käufer einen Mangel bei einer anderen Werkstatt reparieren, ohne dem Verkäufer vorher eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen, hat er keinen Anspruch auf Kostenersatz (Ausnahme § 440 BGB z. B. Unzumutbarkeit, endgültige Erfüllungsverweigerung). In der Literatur fand sich teilweise die Meinung, dass der Käufer zumindest einen Anspruch auf Ersatz der ersparten Aufwendungen des Verkäufers haben sollte. Auch diese Frage verneint der BGH.
Verlust der Verbraucherrechte durch Vortäuschen der Unternehmereigenschaft
Ein privater Käufer, der dem Verkäufer vortäuscht, Unternehmer zu sein, kann sich nicht auf die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs berufen. Eine Umgehung liegt nicht vor, da Voraussetzung für den § 475 Abs. 1 BGB ist, das der Unternehmer bewusst die Rechte des Käufers beschneiden will. Täuscht hingegen der Käufer die Unternehmereigenschaft vor und beruft sich später auf seine Verbrauchereigenschaft, verstößt er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und kann keinerlei Ansprüche geltend machen.
Vinzenz Graf von Baudissin
Rechtsanwalt
Syndicus des ADAC
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