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Änderungen im Risikobegrenzungsgesetz
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| | 13.07.2010 | | Seit August 2008 unterliegt die Abtretung von Kreditforderungen dem sog. Risikobegrenzungsgesetz. Der Gesetzgeber hat damit auf die immer häufiger vorkommenden Fälle und die damit verbundenen Ängste von Haus- und Wohnungseigentümern reagiert, dass Banken die Finanzierungskredite ihrer Kunden verkaufen und die neuen Gläubiger dann aus den mit abgetretenen Grundschulden die Zwangsversteigerung betreiben, ohne dass die betroffenen Kreditnehmer Einwendungen aus dem Darlehensverhältnis erheben können. | | Mit diesem Risikobegrenzungsgesetz sind vor allem erweiterte Informationspflichten der Banken sowie Kündigungsschutzrechte und Schadensersatzansprüche der Darlehensnehmer eingeführt worden. Vor allem aber besteht durch den neu eingefügten § 1192 Abs. 1a BGB nun die Möglichkeit, Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit dem alten Gläubiger auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten zu können.
Durch ein neues Urteil des Bundesgerichteshofs vom 30.03.2010 sind diese Rechte der Kreditnehmer jetzt noch einmal weiter verstärkt und es dem neuen Gläubiger noch schwerer gemacht worden, aus einer abgetretenen Grundschuld die Zwangsversteigerung zu betreiben.
Um die Zwangsversteigerung aus einer abgetretenen Grundschuld zu betreiben, muss der neue Gläubiger sich beim Notar eine sog. Vollstreckungsklausel erteilen lassen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Notar dies jetzt nur noch dann tun, wenn der neue Gläubiger auch vollständig in den Sicherungsvertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem alten Gläubiger eingetreten ist und er diesen Eintritt dem Notar in öffentlich beglaubigter Form nachweist.
Für den Kreditnehmer bedeutet dieses Urteil, dass er nicht nur gewisse Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit dem alten Gläubiger dem neuen Gläubiger entgegenhalten kann sondern, dass sämtliche bisherigen Vereinbarungen mit dem alten Gläubiger jetzt auch in vollem Umfang zwischen ihm und dem neuen Gläubiger gelten. Auch der neue Gläubiger muss sich jetzt an alle zwischen dem Kreditnehmer und dem alten Gläubiger getroffenen Vereinbarungen halten. Außerdem bedeutet dieses Urteil für die Kreditnehmer auch, dass diese Stärkung der Rechte der Kreditnehmer nicht nur wie nach dem Risikobegrenzungsgesetz nur für Abtretung von Darlehen und Grundschulden nach dem 19.08.2008 gilt, sondern auch für vor diesem Zeitpunkt liegende Fälle.
Falko Tzschaschel
Rechtsanwalt und Notar | | Zurück |
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