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Familienrecht - Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen
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| | 15.06.2010 | Änderung der BGH Rechtsprechung:
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen !
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Fundstelle: BGH, XII ZR 189/06. | | Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte.
Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Der Kläger überwies ihm daraufhin DM 58.000,00 auf sein Konto.
Die Eheleute lebten bis zur Scheidung in der Wohnung, die heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Der Schwiegervater fordert nun die DM 58.000,00 zurück.
Nach der bisherigen Rechtssprechung wäre er mit dieser Klage gescheitert:
Danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern bei diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten und ein auch nur teilweiser Ausgleich über den Zugewinn möglich war.
Diese Rechtssprechung hat der BGH jetzt aufgegeben:
Nach Ansicht der Richter seien derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung zu qualifizieren. Würden Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet.
Abweichend von der bisherigen Rechtssprechung müsse dies auch gelten, wenn die Ehegatten in gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Die Rückabwicklung der Schenkung seit grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen (Güterstand).
Hinweis:
Als Konsequenz der geänderten Rechtssprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (z.B. durch das Leben in einer geschenkten Wohnung) kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dieses vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken und eine schriftliche – vorzugsweise notariell beurkundete – Vereinbarung treffen.
Jutta Bruhn
Fachanwältin für Familienrecht | | Zurück |
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