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Rückwirkende Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrags im Einzelfall wirkungslos

 
     
 29.04.2010
Am 24.11.2005 hatte der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit einem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft eine - mündliche - Aufhebungsvereinbarung geschlossen, nach der der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds vorzeitig zum 31.03.2006 enden sollte. Diese Aufhebungsvereinbarung war schwebend unwirksam. Sie bedurfte der Genehmigung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder, da nur der Aufsichtsrat insgesamt, nicht aber allein dessen Vorsitzender die Aufhebungsvereinbarung mit dem Mitglied des Vorstands abschließen konnte.

Der Gesamtaufsichtsrat hat die von seinem Vorsitzenden allein abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung aber erst am 26.04.2006 - also erst nach dem Zeitpunkt, zu dem das Vorstandsmitglied ausscheiden sollte - genehmigt.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (5 U 152/09 - Beschluss vom 15.03.2010) hat entschieden, dass die Rückwirkung einer Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht komme, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. In dem konkreten Fall sei jedoch „ein anderes bestimmt“, weil die Genehmigung erst zu einem Zeitpunkt (26.04.2006) erteilt wurde, in dem das Dienstverhältnis an sich bereits beendet sein sollte (31.03.2006). Die Vertragsparteien wollten - so das OLG Schleswig - zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags (24.11.2005) aber eine Vertragsbeendigung für die Zukunft (31.03.2006) erreichen, nicht jedoch eine rückwirkende Vertragsaufhebung.

Bei Annahme einer Rückwirkung der Genehmigung würde sich der Regelungscharakter des Aufhebungsvertrags vom 24.11.2005 grundlegend verändern. Denn bis zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat hätte das Dienstverhältnis noch über den 31.03.2006 hinaus fortbestanden. Das aber war ersichtlich nicht gewollt. Im Übrigen hätten die vertragsschließenden Parteien dann nicht geregelt, was - im Falle einer Rückwirkung nach § 184 BGB - mit den bis dahin erwachsenen Vergütungsansprüchen des Vorstandsmitglieds (über den 31.03.2006 hinaus) geschehen sollte.

Fazit: Wird unter Beteiligung eines vollmachtlosen Vertreters ein bis zur Erteilung der erforderlichen „Nachgenehmigung“ schwebend unwirksamer Vertrag geschlossen, der eine Rechtsfolge regelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eintreten soll, ist darauf zu achten, dass die erforderliche Genehmigung gegenüber dem anderen Vertragspartner auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem die vertraglich vereinbarte Rechtsfolge eintreten soll. Wird die Genehmigung erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, bleibt die Genehmigung wirkungslos. Ein Vertrag mit der gewünschten Rechtsfolge kommt dann grundsätzlich nicht mehr zustande.

Mitgeteilt von: Gerd Nedderhut, Rechtsanwalt und Notar
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