Zurück auf die Startseite
Aktuelle Informationen
Termine Pinneberg
Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei
Unsere Rechtsgebiete im Überblick
Unser Notariat
Recht im Alltag
Recht im Alltag
Anfahrt, Adresse, E-Mail Formular
Mandantenbereich
     
 

AGG und kein Ende!

 
     
 29.03.2010
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat tatsächlich zu einer Reihe insbesondere von Arbeitgebern (und Gerichten?) befürchteten Prozessen geführt. Mehrere dieser Verfahren sind jetzt beim BAG angekommen, sodass die Entscheidungen auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. So dürften inzwischen viele mit dem Begriff des AGG-Hoppers etwas anfangen können und auch typische Diskriminierungsfälle sind durch die Presse gegangen. Welche „Blüten“ das Ganze indessen treibt, soll an einem geradezu exemplarischen Fall deutlich gemacht werden, den man kaum glauben kann:
Das BAG lässt in seinem Urteil vom 25.02.10 (6 AZR 911/08) einen 61jährigen Arbeitnehmer abblitzen, der sich deshalb altersdiskriminiert fühlte, weil ihm – anders als seinen Arbeitskollegen – kein Angebot zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages unterbreitet worden war! Die Arbeitgeberfirma gab bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Der Kläger erhielt kein solches Angebot. Es hätte ihm aber wohl sehr gut gepasst, denn er hatte sich nach seinen eigenen Berechnungen eine Summe von immerhin 170.000,00 EUR erhofft. Das BAG fand indessen deutliche Worte: „Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen.“
Es fehlt also bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz gerade erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren.

Dieser Fall zeigt, dass es gar nicht genug Ecken gibt, um die man denken könnte! Viele Versuche werden unternommen, alltäglich erscheinende Sachverhalte des Arbeitslebens unter das AGG zu pressen. Äußerste Vorsicht ist deshalb vor allem Arbeitgebern bei der Wahl von Formulierungen anzuraten, denn nicht immer spielen die Gerichte mit wie in diesem Beispielsfall. Deshalb: Rechtzeitige anwaltliche Beratung kann Ihnen unter Umständen eine bittere Niederlage ersparen oder Sie den Sieg davontragen lassen!
Zurück