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Betriebsratswahlen 2010

 
     
 03.03.2010
Gemäß § 13 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. In diesem Jahr – 2010 – ist es wieder so weit. Angesichts der Vielzahl dieser Wahlen ergeben sich folglich auch zahlreiche Streitigkeiten, die häufig in Form einer Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht landen. Nur einige der möglichen Probleme sollen nachfolgend angesprochen werden:

  1. Wie aus § 9 BetrVG hervorgeht, hängt die Größe der in den Betriebsrat zu wählenden Mitglieder von der Anzahl der „in der Regel“ wahlberechtigten Arbeitnehmer ab.

    Die Wahlberechtigung selbst ist in § 7 BetrVG definiert. Es muss sich um Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG handeln, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


    1. Nicht selten stellt sich die Frage, ob auch bereits gekündigte Arbeitnehmer, deren Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl noch nicht abgelaufen ist, oder solche Arbeitnehmer, mit denen Aufhebungsvereinbarungen getroffen wurden, noch als wahlberechtigt gelten.

      Nach ganz herrschender Meinung sind gekündigte Arbeitnehmer auch dann noch als dem Betrieb zugehörig anzusehen, wenn am Wahltag das Arbeitsverhältnis noch besteht, weil entweder die Kündigungsfrist oder die Frist aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn der fragliche Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist (vergleiche z.B. Kreutz/Raab, GK-BetrVG, 9. Auflage 2010, § 7 Rdnr. 28)

    2. Der Betriebsrat darf nur von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG gewählt werden. Dazu gehören u.a. ausdrücklich nicht die so genannten leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Ob jemand als solcher anzusehen ist, lässt sich häufig nicht einfach beantworten. Das gilt z.B. dann, wenn dem Wahlvorstand mitgeteilt wird, ein bestimmter Arbeitnehmer sei in seinem Anstellungsvertrag ausdrücklich als „leitender Angestellter“ bezeichnet und ihm sei Handlungsvollmacht gem. § 54 HBG erteilt.

      Zur Frage der Bedeutung einer Bezeichnung als leitender Angestellter hat das BAG in einer Entscheidung vom 06.12.2001 (2 AZR 733/00 -, EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 65) ausgeführt:

      „Zutreffend geht das LAG zunächst davon aus, dass die Bezeichnung des Klägers als leitender Angestellter im Anstellungsvertrag und in dem von ihm selbst vorformulierten Arbeitszeugnis nicht ausreicht, um von einer tatsächlich bestehenden leitenden Angestellteneigenschaft im Sinne des Gesetzes auszugehen. Da § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zwingendes Recht darstellt, ist die Eigenschaft des Betreffenden als leitender Angestellter der Parteivereinbarung entzogen.“

      Voraussetzung ist deshalb vielmehr nach der 1. Alternative des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 BetrVG, dass der Mitarbeiter tatsächlich „nach Arbeitsvertrag und Stellung“ im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.

      Diese Berechtigung darf nicht nur im Außenverhältnis bestehen, sondern muss dies auch im Innenverhältnis der Fall sein. Am Merkmal der Selbständigkeit fehlt es deshalb, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zum Arbeitgeber über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden hat. (BAG, Urteil vom 11.03.1982 – 6 AZR 136/79 -, DB 1982, 1990; BAG, Beschluss vom 25.03.2009 – 7 ABR 2/08 -, DB 2009, 1825).

      Auch die Erteilung einer Handlungsvollmacht reicht für eine Position als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziff. 2 BetrVG nicht aus (BAG, Urteil vom 19.08.1964 - 4 AZR 268/63 -, DB 1964, 1383; BAG vom 10.04.1991 – 4 AZR 479/90 -, NZA 1991, 857). Erforderlich ist vielmehr entweder eine Generalvollmacht oder die Erteilung einer Prokura, die auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.

      Gerade wegen dieser Schwierigkeiten bei der Feststellung der leitenden Angestellteneigenschaft ist deshalb zu beachten, dass in einem Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich nicht zu klären ist, ob bestimmte Arbeitnehmer zu Recht oder zu Unrecht vom Wahlvorstand als leitende Angestellte angesehen werden. Diese Fragestellung ist im Rahmen eines auf entsprechende Feststellung gerichteten Beschlussverfahrens nach § 5 Abs. 3 BetrVG zu klären. Der Wahlvorstand hat vielmehr insoweit einen pflichtgemäß zu nutzenden Beurteilungsspielraum (Hessisches LAG, Beschluss vom 22.04.1999 -, 12 TaBV 130/98 -, juris).



  2. Was die für die Ermittlung der Betriebsratsgröße maßgebliche Anzahl des Regelbestandes der wahlberechtigten Arbeitnehmer anbelangt, kommt es für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht auf die Einleitung des Wahlverfahrens an. Das BAG hat vielmehr in einer Entscheidung vom 07.05.2008 (7 ABR 17/07 -, NZA 2008, 1142) ausgeführt:

    „Die Betriebsratsgröße knüpft daher an die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an, wobei es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, z.B. am Tage der Betriebsratswahl oder am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ankommt, sondern auf die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer.“

    1. Deshalb ist es für die Bestimmung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer z.B. unbeachtlich, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung des Wahlverfahrens noch keine 6 Monate beschäftigt war, denn nicht dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der vorgesehenen Stimmabgabe (Kreutz/Raab, a.a.O., § 7 Rdnr. 78).

    2. Weiterhin ist auch für die Ermittlung der Betriebsratsgröße nicht auf den Tag der Einleitung des Wahlverfahrens abzustellen. Es bedarf zusätzlich für die Feststellung der Regelzahl der Beschäftigten „eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung der künftigen Entwicklung.“ Dies geht unter anderem aus der Entscheidung des BAG vom 29.05.1991 (7 ABR 27/90 -, NZA 1992, 182) hervor.

    3. Deshalb wird dem Wahlvorstand in Grenzfällen ein gewisser Beurteilungsspielraum im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eingeräumt (BAG, Beschluss vom 12.10.1976 – 1 ABR 1/76 -, DB 1977, 356). Das gilt nicht nur bei größeren Betrieben (700 oder 701 Arbeitnehmer ?), sondern für alle Betriebe zur Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

    4. Kommt es allerdings zu einer Wahlanfechtung und ist danach die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder fehlerhaft ermittelt worden, darf das Arbeitsgericht nicht einfach die Anzahl der Betriebsratsmitglieder auf die seiner Auffassung nach zutreffende Anzahl reduzieren, sondern die Wahl muss insgesamt wiederholt werden. Dies liegt auf der Hand: Hätten die wahlberechtigten Arbeitnehmer gewusst, dass sie z.B. nur 3 Betriebsratsmitglieder wählen durften und nicht 5 Personen, hätten sie ihre Stimme möglicherweise ganz anders vergeben.

    5. Zahlreiche weitere Fehlerquellen lauern bei einer Betriebsratswahl. Diese zu vermeiden oder zu korrigieren ist unter anderem Sache der hierauf spezialisierten Fachanwälte für Arbeitsrecht.

      Autor: RA Hansjoachim Schröer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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