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Bundestag hat Erbrechtsreform verabschiedet!

 
     
 20.08.2009

Wichtige Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010


Der Bundestag hat am 02.07.09 das von der Bundesregierung vorgeschlagene Reformpaket zum Erb- und Verjährungsrecht verabschiedet.

In dieser Reform sind wichtige Vorschriften des Erb- und Verjährungsrechtes geändert worden, das neue Recht gilt für alle Erbfälle, die ab 01.01.2010 anfallen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen das Pflichtteilsrecht, das Ausgleichungsrecht unter Abkömmlingen und die Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen.
Im Einzelnen:

1. Änderungen im Pflichtteilsrecht:

Das Pflichtteilsrecht, das erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2005 wieder ausdrücklich bestätigt worden ist, sichert eine Mindestteilnahme von Familienangehörigen am Nachlass eines Erblassers, wenn dieser die betroffenen Familienangehörigen durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.

Für den insoweit aus der Erbenstellung gedrängten Pflichtteilsberechtigten gewährt das Pflichtteilsrecht einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. An den bisher geltenden Quoten ist mit der Reform nichts verändert worden.

Allerdings wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Entziehungsgründe sind künftig für Abkömmlinge (also Kinder und Kindeskinder), Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vereinheitlicht worden.
Bislang galten insoweit Unterschiede. Die Gründe, die einen Erblasser berechtigen können, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung eine Pflichtteilsentziehung anzuordnen, sind sprachlich modernisiert und der neueren gesellschaftlichen Entwicklung angepasst worden. Der Kreis derjenigen Personen, gegen die die missbilligten Handlungen des Pflichtteilsberechtigten sich richten konnten, ist erweitert worden über den Ehegatten, die Eltern und die Geschwister hinaus, auch auf solche Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen wie die vorgenannten.

Diese Änderung wirkt sich beispielsweise so aus, dass jetzt auch eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser möglich ist, wenn dessen Sohn die langjährige Lebensgefährtin getötet hat oder dieser nach dem Leben getrachtet hat. Bisher musste es die Ehegattin des Erblassers gewesen sein, um diese Sanktionsmöglichkeit zu eröffnen.

Die Rechtsstellung des Erben, der die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen hat, ist insoweit gestärkt worden, als die Stundungsmöglichkeiten, die das Gesetz auch bisher schon vorgesehen hat, erweitert worden sind, wenn also beispielsweise der Erbe zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gezwungen wäre, also zur Veräußerung von Gegenständen, die für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bilden. Hier kann der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Stundungseinwand erheben, wobei dann im konkreten Fall die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden sollen.

Eine insbesondere für Juristen wichtige Änderung des Pflichtteilsrechts ist durch die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB erfolgt, wonach künftig der Erbe, den der Erblasser mit Vermächtnissen, Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung belastet hat, nur das schlichte Wahlrecht hat, entweder das Erbe mit den auferlegten Belastungen anzunehmen oder es auszuschlagen und den Pflichtteil vom nachrückenden Erben zu verlangen.
Diese Entscheidung war in der Vergangenheit durch die komplexe Formulierung des Gesetzes für die betroffenen Erben oft äußerst schwierig und für die beratenden Rechtsanwälte und Notare gefährlich, weil es nach der bisherigen Regelung für die Frage ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, auf den „Wert“ bzw. die Quote des jeweiligen Erbanteils ankam.
Dieses seit mehr als 100 Jahren bestehende „Problem“ ist nun durch die Reform gelöst.

Neben dieser für die Praxis sehr relevanten Änderung des Pflichtteilsrechtes ist auch § 2325 Abs. 3 EGB geändert worden. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift aus dem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsrecht“ mit dem der Pflichtteilsberechtigte vor „aushöhlenden Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten“ geschützt werden soll:

Zu diesem Zweck werden diejenigen unentgeltlichen Verfügungen (z.B. Schenkungen), die der Erblasser zu Lebzeiten Dritten gegenüber gemacht hat, für die Berechnung des Gesamtpflichtteils dem vorhandenen Realnachlass hinzugerechnet und danach die dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Gesamtquote gebildet.

Ein Beispiel:

Der Erblasser A hat die Kinder S + T.
Mit Testament setzt er die Tochter T zur Alleinerbin ein und enterbt damit den Sohn S.
Gesetzliche Erben wären S und T je zur Hälfte gewesen, die Pflichtteilsquote des S beträgt demgemäß ¼ (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
A hinterlässt einen um die Erblasser – und Erbfallschulden bereinigten Nettonachlass von EUR 200.000,00.
7 Jahre vor seinem Tod hatte er bereits seiner Lebensgefährtin F 50.000 € geschenkt.
Der Pflichtteil des S berechnet sich wie folgt:

Realnachlass € 200.000,00
Gesetzlicher Erbanteil € 100.000,00
Pflichtteil die Hälfte davon = € 50.000,00

Die vor 7 Jahren der F zugewendeten EUR 50.000,00 sind auf den Todestag des A zu indexieren, was mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindexes nach den entsprechenden Tabellen zu erfolgen hat.

Der Einfachheit halber wird hier ohne Indexierung gerechnet mit der Folge, dass € 50.000,00 als pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendung dem realen Nachlass von € 200.000,00 hinzuzufügen sind.
Der Berechnungsnachlass beträgt demgemäß EUR 250.000,00, der gesetzliche Erbteil des S beliefe sich danach auf EUR 125.000,00, der Gesamtpflichtteil (ordentlicher Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil) beträgt demgemäß EUR 62.500,00 ( 50.000 € ord.PT + 12.500 € ErgänzungsPT).

Mit der zum 01.01.2010 eintretenden Änderung wird jetzt das 7 Jahre zurückliegende Geschenk des A an den F nicht mehr in voller Höhe für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils herangezogen, sondern nur noch zu 30 %! ( 10% Abzug für jedes Jahr).
Beispielsweise 9 Jahre zurückliegende Schenkungen werden nur noch mit 10 % ihres Wertes in die Berechnung eingestellt.
In dem Beispiel würde dies dazu führen, dass der Gesamtpflichtteil des S unter der Geltung es neuen Rechtes nur noch 53.750,00 betragen würde, der Ergänzungspflichtteil demgemäß von EUR 12.500,00 auf nur noch EUR 3.750,00 absinken würde.

2. Änderungen im Ausgleichungsrecht:
Aber auch das Recht der Ausgleichung unter Abkömmlingen ( §§ 2050 ff BGB ) ist modifiziert worden.
Nach diesen Vorschriften haben Abkömmlinge, die nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge zu gleichen Quoten Erben werden, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichungsansprüche gegen einander, sofern ausgleichungsrelevante Vorempfänge zu Lebzeiten des Erblassers an einen oder mehrere dieser Abkömmlinge erfolgt sind.
Für diese Ausgleichungsansprüche, die in der Praxis allzu häufig nicht bekannt und daher nicht beachtet werden, gelten keine Fristen!
Als zusätzlicher gesetzlicher Ausgleichungstatbestand ist jetzt die Pflege des Erblassers durch einen Abkömmling hinzugekommen, ohne dass es – wie bisher – dadurch zu einem Verzicht des beruflichen Einkommens kommen muß.

3. Änderungen im Verjährungsrecht:
Abschließend bleibt noch der Hinweis auf die Änderungen im Verjährungsrecht. Ziel der Reform war es, auch im Erb – und Familienrecht zur Regelverjährung von 3 Jahren der Schuldrechtsmodernisierungsreform von 2001 zu gelangen. Dies führt dazu, dass mit dem Inkrafttreten des Reformgesetzes am 1.1.2010 einige Verjährungsfristen sich deutlich verkürzen und nur noch für ganz bestimmte Ansprüche die alte 30 jährige bzw. 10 jährige Sonderverjährung bestehen bleibt.
Fazit:
Bei werthaltigen, aber auch überschuldeten Nachlässen ist dringend anzuraten, den Rat eines im Erbrecht versierten Rechtsanwaltes oder Notars einzuholen, um keine Rechtspositionen aus Unkenntnis zu übersehen oder verjähren zu lassen bzw. bei überschuldeten Nachlässen in die Gefahr der unbeschränkten Erbenhaftung mit dem eigenen Privatvermögen zu geraten.
Das Erbrecht bleibt auch nach dieser Reform schwierig und unübersichtlich.
Für zukünftige Erblasser gilt dieser Rat ebenso, kann doch der Erblasser durch vorausschauende Gestaltung einer letztwilligen Verfügung erheblichen Einfluß auf Pflichtteils – und Ausgleichungsansprüche seiner künftigen Erben nehmen.

Friedrich B. Osthold
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht
Sozius der Kanzlei Poppe , Rechtsanwälte, Steuerberater, Mediatoren und Notare -Pinneberg und Elmshorn
Geschäftsstellenleiter LG Bezirk Itzehoe der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)
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