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Arbeitsrecht - Wichtige Entscheidungen des BAG bzw. LAG aus 2007 bzw. 2008

 
     
 08.02.2008
Entscheidungen aus den Bereichen:
  1. Antidiskriminierungsrecht
  2. Kündigungsrecht
  3. Befristungsrecht

1. Antidiskriminierungsrecht


Stellenbewerbung


Ein abgelehnter Stellenbewerber hat im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen behaupteter Diskriminierung keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in Form einer Vorlage der Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Bewerbers. (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007/H 3 Sa 102/07). Das LAG Hamburg ist davon ausgegangen, dass Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der Arbeitgeber gegen das sich aus § 7 Abs. 1 i.V.m. mit § 1 AGG ergebende Benachteiligungsverbot verstößt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gem. § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, abgelehnten Stellenbewerbern Auskunft über die Person des oder derjenigen zu erteilen, der bzw. die eingestellt wurde.

2. Kündigungsrecht


a) Kündigungsfristen


§ 622 Abs. 2 BGB sieht für ordentliche Kündigungen die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer vor, wobei allerdings Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben.
Es ist im Arbeitsrecht seit der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahre 2000 umstritten, ob diese gesetzliche Einschränkung gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und die Gerichte die Gesetzesvorschrift unangewendet zu lassen haben.
Das LAG Düsseldorf hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob der § 622 Abs. 2 BGB gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärreich der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, verstößt zur Vorabentscheidung vorgelegt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2007 - 12 Sa 1311/07).

b) Abfindung


Der Arbeitnehmer hat nach § 1 a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, dem Arbeitnehmer im Falle der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung anbietet, und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden.
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagzulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagzulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagzulassungsantrag - noch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte (BAG Urteil vom 13.12.2000 - 2 AZR 971/06).

c) Sperrzeit


Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst grundsätzlich keine Sperrzeit aus.
In diesen Fällen liegt keine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren und zudem auf Vorschlag des Arbeitgebers getroffen worden ist. Dem Kläger kann für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Daher löst ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt grundsätzlich keine Sperrzeit aus (Entscheidung des BSG vom 17.10.2007 - B 11 a AL 51/06 R).

3. Befristungsrecht


Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass diese noch während der Vertragslaufzeit vereinbart wird und grundsätzlich nur die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden (BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06 ).
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Wird in einer Vereinbarung nicht nur die Laufzeit verlängert, sondern auch die Arbeitszeitdauer, handelt es sich demnach nicht um eine Vertragsverlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist.
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