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Sieg vor dem Bundesfinanzhof!
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| | 30.01.2007 | Keine Versteuerung von Kursgewinnen aus Veräußerung von Reverse Floatern!
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Jürgen Heinrich, Sozius der Kanzlei Poppe, und Steuerberater Oliver Schulze, Pinneberg, haben vor dem BFH in einem Revisionsprozess obsiegt. | | Mit Urteil vom 20.11.2006 – AZ: VIII R 97/02 – hat der BFH ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.10.2002, AZ: 1 K 1807/99 ( EFG 2003, 314 ), aufgehoben und den Steuerpflichtigen Recht gegeben.
Der Leitsatz lautet:
"Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags - und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist."
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